Art. 16 ZGB
Urteilsfähigkeit
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Diese gelten auch in bezug auf ein öffentlich beurkundetes Testament (E. 1)164 Zitierungen
-
2Disziplinarbusse; Einwilligung des aufgeklärten, einsichtsfähigen Patienten66 Zitierungen
-
3Stiftungsaufsicht; Stifterrechte62 Zitierungen
-
452 Zitierungen
-
5Art. 1 Abs. 3 ELG : Interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen47 Zitierungen
-
644 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
19 Zitierungen
-
Ungültigkeit eines Testamentes17 Zitierungen
-
17 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.