Art. 16 ZGB

Urteilsfähigkeit

Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Diese gelten auch in bezug auf ein öffentlich beurkundetes Testament (E. 1)
    · 16.12.1997 · 164 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Disziplinarbusse; Einwilligung des aufgeklärten, einsichtsfähigen Patienten
    · 02.04.2008 · 66 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Stiftungsaufsicht; Stifterrechte
    · 13.06.2018 · 62 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Medikamentöse Zwangsbehandlung in psychiatrischer Klinik während fürsorgerischen Freiheitsentzuges; Art. 7, 10, 13 und 36 BV, Art. 3 und 8 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II
    · 22.03.2001 · 52 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 1 Abs. 3 ELG : Interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen
    · 30.08.2001 · 47 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 06.02.1987 · 44 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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