Sachverhalt
Der Beschwerdeführer P. litt an katatoner Schizophrenie und war mehrmals in der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel (PUK) untergebracht. Während seiner Klinikaufenthalte wurde er teilweise mit Neuroleptika behandelt, teils willigte er in die Medikation ein, teils wurde sie ihm entgegen seinem Widerstand verabreicht. Am 25. Dezember 2000 wurde P. von einem Arzt des Gesundheitsamtes in die PUK eingewiesen und ein fürsorgerischer Freiheitsentzug angeordnet. Die Klinik ersuchte um Fortsetzung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges sowie um Ermächtigung zu medikamentöser Behandlung entgegen des Widerstandes von P.
Die Psychiatrie-Rekurskommission wies den Rekurs gegen die Einweisung ab und bewilligte die Zurückbehaltung von P. bis Ende Februar 2001. Gegen diesen Entscheid erhob P. staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der medikamentösen Zwangsbehandlung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung des kantonalen Rechts mit freier Kognition und überprüfte, ob ein überwiegendes Interesse die Zwangsmedikation rechtfertigte und ob diese verhältnismässig erschien und den Kerngehalt der angerufenen Grundrechte wahrt.
Das Gericht stellte fest, dass die Zwangsmedikation einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und die Menschenwürde berührt. Es prüfte die Voraussetzungen für eine…