Erwägungen

- [K.] (Beschwerdeführerin) ist eine Nichte des Erblassers [E.] und dessen gesetzliche Erbin. Sie erhob gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Vater Klage gegen [B.] (Beschwerdegegnerin) und [W.] (Beschwerdegegner). - [E.] schloss eine Partnerschaft mit [B.] und verfasste mehrere letztwillige Verfügungen, in denen er [B.] als Erbin einsetzte und [W.] als Willensvollstrecker ernannte. - [K.] machte Erbunwürdigkeit der [B.] und Ungültigkeit der Testamente geltend. - Das Bezirksgericht, das Obergericht und das Kassationsgericht wiesen die Klage von [K.] ab und bestätigten die Gültigkeit der Testamente sowie die Erbeinsetzung von [B.] .

Erwägungen

- Zentral für die Beurteilung war die Urteilsfähigkeit des Erblassers gemäss Art. 467 ZGB. Die Gerichte kamen zum Schluss, dass der Erblasser trotz seiner schwierigen Lebenssituation und Abhängigkeit von [B.] in der Lage war, sich gegen deren Einfluss zu behaupten und einen eigenen Willen zu bilden. Die Beschwerdeführerin konnte die…