Art. 467 ZGB

Letztwillige Verfügung

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Diese gelten auch in bezug auf ein öffentlich beurkundetes Testament (E. 1)
    · 16.12.1997 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anteil der Miterben am Gewinn (Art. 619 ZGB)
    · 25.09.1986 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Erbrechtliche Auflage; Art. 482 ZGB. 1. Zum Abschluss eines Erbteilungsvertrages bedarf die Ehefrau unter dem Güterstand der Güterverbindung der Einwilligung des Ehemannes (Erw. 5). 2. Von Todes wegen kann die Ehefrau o…
    · 18.10.1973 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist
    · 09.07.1970 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 60_II_507
    01.01.1934 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 41_II_553
    01.01.1915 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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