Art. 467 ZGB
Letztwillige Verfügung
Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Diese gelten auch in bezug auf ein öffentlich beurkundetes Testament (E. 1)45 Zitierungen
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2Anteil der Miterben am Gewinn (Art. 619 ZGB)0 Zitierungen
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3Erbrechtliche Auflage; Art. 482 ZGB. 1. Zum Abschluss eines Erbteilungsvertrages bedarf die Ehefrau unter dem Güterstand der Güterverbindung der Einwilligung des Ehemannes (Erw. 5). 2. Von Todes wegen kann die Ehefrau o…0 Zitierungen
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4Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist0 Zitierungen
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5BGE 60_II_5070 Zitierungen01.01.1934 · 0 Zitierungen
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6BGE 41_II_5530 Zitierungen01.01.1915 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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14 Zitierungen
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11 Zitierungen
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Ungültigkeit eines Testamentes9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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