Sachverhalt
Am 24. Dezember 1993 verstarb Maria X., geboren am 2. Februar 1903, und hinterließ als einzige gesetzliche Erbin ihre Schwester Rosa X. Ein von Maria X. am 5. September 1974 handschriftlich verfasstes Testament enthielt Verfügungen über die Erbschaft, insbesondere zugunsten ihrer Schwester. Allerdings verfasste Maria X. am 5. April 1989 ein neues öffentliches Testament, in dem sie Reto R. als einzigen Erben einsetzte und damit ihre Schwester von der Erbschaft ausschloss.
Die Schwester, Rosa X., beanstandete die Gültigkeit dieses öffentlichen Testaments und argumentierte, dass Maria X. aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr testierfähig war. Das Bezirksgericht erklärte das öffentliche Testament für ungültig, aber das Kantonsgericht hob diese Entscheidung auf. Rosa X. legte dann Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage der Testierfähigkeit von Maria X. zum Zeitpunkt der Errichtung des öffentlichen Testaments. Es erinnerte daran, dass die Testierfähigkeit eine Frage des Sachverhalts ist, die anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls beurteilt werden muss. Das Bundesgericht befand, dass die Testierfähigkeit von Maria X. anhand ihres allgemeinen Gesundheitszustands und ihres geistigen Zustands zum Zeitpunkt der Errichtung des öffentlichen Testaments zu beurteilen sei.
Das Bundesgericht stellte fest, dass Maria X. an einem psycho-organischen Syndrom im Alter litt und dass ihr geistiger Zustand beeinträchtigt war. Es stellte auch fest, dass Maria X. Schwierigkeiten hatte, sich zu konzentrieren und Entscheidungen zu treffen. Das Bundesgericht schlussfolgerte, dass, unter Berücksichtigung dieser Umstände, es wahrscheinlich war, dass Maria X. zum Zeitpunkt der Errichtung des öffentlichen Testaments nicht mehr testierfähig war.
Das…