Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Erbrechtsstreit über den Anspruch auf einen Gewinnanteil aus Immobilientransaktionen, die vom verstorbenen M.W. getätigt wurden. Gemäß Art. 619 ZGB haben Miterben, die das Grundstück nicht übernommen haben, Anspruch auf einen Anteil dieses Gewinns innerhalb von 25 Jahren nach der Zuteilung des Grundstücks an den Übernehmer. Die Kernfrage ist, ob dieser Gewinnanteilsanspruch im Wege der Erbfolge auf familienfremde Dritte übertragen werden kann.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der Anspruch auf einen Gewinnanteil gemäß Art. 619 ZGB zum Vermögen des Berechtigten gehört und daher innerhalb der allgemeinen Grenzen der Verfügungsfreiheit auch im Wege der letztwilligen Verfügung auf familienfremde Dritte übertragen werden kann. Die Tatsache, dass das besondere landwirtschaftliche Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB) darauf abzielt, die familiären Bindungen zu erhalten, reicht nicht aus, um eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Miterben über seinen Gewinnanteil zu rechtfertigen.
Darüber hinaus ist das Bundesgericht der Ansicht, dass nicht nur der bereits realisierte Gewinn, sondern auch der Gewinnerwartungsanspruch gemäß Art. 619 ZGB vererbbar sind. Folglich konnte der Anspruch auf einen Gewinnanteil von 3/28 der…