Sachverhalt
- Die Klage auf Nichtigkeit einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung unterliegt keiner Frist. Die gesetzlichen Erben der Stifter sind klageberechtigt und die Stiftung ist parteifähig. - Die Eintragung der Stiftung im Handelsregister hat keine heilende Wirkung im Falle der Nichtigkeit der Stiftungsurkunde. - Eine Stiftung kann durch eine testamentarische Verfügung in einem Erbvertrag errichtet werden, aber die Natur der Erbvertragklausel über die Stiftung ist vertraglicher Art. - Das Schweizer Recht erlaubt nicht, eine Stiftung durch eine vertragliche Bestimmung (die die Stifter bindet) in einem Erbvertrag zu errichten. - Die Erbvertragklausel über die Stiftung kann nicht in ein Testament oder eine zulässige vertragliche Verfügung umgewandelt werden. - Im Falle der Nichtigkeit der Stiftung fällt ihr Vermögen vorbehaltlich der Rechte Dritter an die Erbgemeinschaft von Katharina Schweizer zurück.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Erbvertragklausel über die Stiftung vertraglichen Charakter hat und das Schweizer Recht es nicht erlaubt, eine Stiftung…