Art. 539 ZGB

Rechtsfähigkeit

1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
2 Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    1. Formalien der Berufung: Ist es zulässig, das Verhältnis von Haupt- und Eventualantrag, wie sie in kantonaler Instanz gestellt waren, vor Bundesgericht umzukehren? Erw. 2. 2. Unverjährbarer Anspruch auf Feststellung,…
    · 17.02.1955 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw
    · 06.02.2006 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 539 Abs. 2 ZGB 1. Die in Art. 539 Abs. 2 ZGB enthaltene Vorschrift findet sowohl auf das Vennächtnis als auch auf die Erbeneinsetzung Anwendung. 2. Der Erblasser, welcher als Erben "die Aussätzigen" bezeichnet, ums…
    · 16.05.1974 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung
    · 01.03.2006 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 76_II_202
    29.06.1950 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist
    · 09.07.1970 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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