Sachverhalt

Der verstorbene Carl Martin Jung, ein kinderloser Witwer, hatte am 20. Juli 1949 ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem er unter anderem den Restbestand seines Nachlasses seinem Enkel Karl Albert Aubry vermacht hatte, wobei er dem Treuhänder die Befugnis erteilte, diesen Restbestand für die Ausbildung von Kandidaten für das katholische Priestertum zu verwenden, falls Karl Albert Aubry versterben oder keine angemessene katholische Erziehung erhalten würde. Der Enkel hat diese testamentarische Bestimmung angefochten und geltend gemacht, dass sie ungültig sei, da der Erblasser die Begünstigten des Vermächtnisses nicht hinreichend genau bezeichnet habe. Das BGE hat dem Antrag des Enkels stattgegeben.

Erwägungen

Das BGE erachtet das Vermächtnis zugunsten von Kandidaten für das katholische Priestertum als ungültig, da der Erblasser die Begünstigten nicht selbst hinreichend genau bezeichnet, sondern dies dem Treuhänder überlassen hat. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGE muss der Erblasser die Begünstigten eines Vermächtnisses selbst…