Art. 482 ZGB

1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2 Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3 Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 76_II_202
    29.06.1950 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Bedingung und Auflage beim Testament (Art. 482 ZGB)
    · 31.05.1994 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verfügung von Todes wegen; Auflage (Art. 482 ZGB)
    · 08.02.1968 · 5 Zitierungen
  4. 4
    Erbrechtliche Auflage; Art. 482 ZGB. 1. Zum Abschluss eines Erbteilungsvertrages bedarf die Ehefrau unter dem Güterstand der Güterverbindung der Einwilligung des Ehemannes (Erw. 5). 2. Von Todes wegen kann die Ehefrau o…
    · 18.10.1973 · 4 Zitierungen
  5. 5
    Sie ist weder unsittlich noch rechtswidrig und verpflichtet den Vermächtnisnehmer auf dessen Lebenszeit, mindestens aber so lange, als er die Vorteile des Vermächtnisses geniesst.
    · 21.12.1961 · 4 Zitierungen
  6. 6
    Verschaffungsvermächtnis (Art. 484 Abs. 3 ZGB) Der Erblasser ist befugt, eine Sache zu vermachen, die nicht ihm, sondern einem Erben gehört (Erw. 1)
    · 21.04.1975 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Testamentsauslegung
    · 26.05.2014 · 2 Zitierungen
  • OG.2021.00067
    18.02.2022 · 1 Zitierungen
  • ZG.2012.00925
    18.08.2016 · 1 Zitierungen

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