Erwägungen

Der 86-jährige X. verstarb und hinterließ seine Geschwister und deren Nachkommen als gesetzliche Erben. In seinem eigenhändig verfassten Testament enthielt er folgendes Vermächtnis:

"Die reformierte Kirchgemeinde S. könnte die Liegenschaft GB Nr. 596 zum Preis von Fr. 150'000.-- als Kindergarten beziehen. Ansonsten für meine Angehörigen."

Die Kirchgemeinde S. und die Erben von X. einigten sich darauf, dass die Kirchgemeinde die Liegenschaft übernehmen kann, wenn sie den Kaufpreis von Fr. 150'000.-- bezahlt, eine Zusage der Baubehörde für die Umnutzung als Kindergarten erhält und eine verbindliche Absichtserklärung zur dauerhaften Führung eines Kindergartens abgibt. Die Kirchgemeinde erfüllte diese Bedingungen und verlangte die Eigentumsübertragung, was die Erben ablehnten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass es sich bei der Verpflichtung der Kirchgemeinde, die Liegenschaft als Kindergarten zu nutzen, um eine Auflage handelt und nicht um eine Bedingung. Eine Vermutung, ob es sich um eine Bedingung oder Auflage handelt, gibt es nicht. Vielmehr ist dies durch Auslegung des Testaments zu ermitteln.

Die Formulierung "als…