Art. 484 ZGB

Inhalt

1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
2 Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
3 Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 28.10.1977 · 7 Zitierungen
  2. 2
    Verschaffungsvermächtnis (Art. 484 Abs. 3 ZGB) Der Erblasser ist befugt, eine Sache zu vermachen, die nicht ihm, sondern einem Erben gehört (Erw. 1)
    · 21.04.1975 · 6 Zitierungen
  3. 3
    Bedingung und Auflage beim Testament (Art. 482 ZGB)
    · 31.05.1994 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erbteilung; Art. 608, 610 ZGB
    · 28.11.1974 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kapitaleinlageprinzip; gesonderte Verbuchung in der Handelsbilanz und Meldung an die ESTV; Vermächtnis
    · 21.03.2025 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 41_II_553
    01.01.1915 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Testamentsauslegung
    · 26.05.2014 · 6 Zitierungen
  • Vermächtnisklage
    · 19.08.2022 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2002 und 2003)
    · 04.04.2011 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.