Sachverhalt

Der Erblasser K.B. war der 1957 geborene leibliche Sohn polnischer Staatsbürger und wurde 1990 vom Amtsgericht Bonn als Erwachsener adoptiert. Mit öffentlich beurkundeter Verfügung vom 20. Dezember 1991 vermachte er sein Vermögen den leiblichen Eltern.

Am 5. Oktober 1998 verfasste der Erblasser eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen, wonach die Beschwerdeführerin A.A. oder P.A. berechtigt sein sollten, seine Ersparnisse sowie sein Vermögen in der Schweiz und Deutschland 'den Zwecken ihrer Meinung zu bestimmen und Unkosten grosszügig für sich zu nehmen'.

Der Erblasser verunglückte am 21. Mai 2002 tödlich in der Gemeinde V. (Y.); er hinterliess keine Nachkommen. Der Amtsvormund setzte die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin ein. Die leiblichen Eltern erwirkten in Polen einen Erbschaftsbeschluss und in Deutschland einen Erbschein; die Anerkennung durch das Bezirksgericht V. wurde vom Kantonsgericht Schwyz 2005 aufgehoben. Nach jahrelangen Verfahren stellte das Bezirksgericht 2014 den letzten Wohnsitz in Y. fest und eröffnete 2015 die Verfügungen; die Beschwerdeführerin galt als Willensvollstreckerin.

Nach Schlichtungsverfahren der Nichte und Alleinerbin der Adoptiveltern schlossen die Nachkommen der leiblichen Eltern einen Teilungsvertrag und Vergleich, wonach die Beschwerdeführerin Konten saldieren und Beträge über die Bank J. an die Erben verteilen sollte. Am 28. Dezember 2018 wies die Bezirksgerichtspräsidentin die Beschwerdeführerin aufsichtsrechtlich an, die Schweizer Vermögen gemäss Teilungsvertrag zu verteilen; die Beschwerdeführerin trat darauf als Willensvollstreckerin zurück.

Am 7. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin Vermächtnisklage gegen die Erben und verlangte die Zahlung des Vermächtnisses 'Ersparnisse sowie Vermögen in der Schweiz u. Deutschland', mindestens Fr. 418'173.70 zuzüglich 5% Zins seit 6. August 2015. Das Bezirksgericht V. wies die Klage am 17. Februar 2021 ab; das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung am 9. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Gutheissung der Klage, eventualiter Rückweisung. Die Bank J. wurde superprovisorisch zur Kontosperre angewiesen; die aufschiebende Wirkung wurde erteilt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig: Es liegt ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer vermögensrechtlichen Vermächtnisklage (Art. 484 ff. ZGB) mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- vor (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Bst. b, 75, 76 Abs. 1, 90 BGG). Schweizerisches Recht ist anwendbar (Art. 90 Abs. 1 IPRG). Das Bundesgericht prüft die Rechtsanwendung frei, jedoch nur die rechtsgenügend gerügten Punkte (Art. 42 Abs. 1-2, 95 Bst. a BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen sind nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) und entscheidender Bedeutung anfechtbar (Art. 105 Abs. 1, 97 Abs. 1 BGG).

Die Auslegung der letztwilligen Verfügung ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft, wobei es an die tatsächlichen Feststellungen zum inneren Willen des Erblassers gebunden ist. Massgebend ist der wirkliche Wille des Erblassers (Art. 18 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 7 ZGB); eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip fällt aus. Wer von einem objektiv verstandenen Wortlaut abweichen will, ist beweispflichtig. Das subjektive Verständnis der Beschwerdeführerin ist unerheblich. Die Rügen der Beweiswürdigung-Willkür und des Auslegungsverzichts wegen klaren Wortlauts gehen fehl, da bereits der Wortlaut auslegungsbedürftig ist.

Die Auslegung ergibt, dass der Erblasser der Beschwerdeführerin lediglich die Befugnis einräumen wollte, das Vermögen den Zwecken bzw. Empfängern zuzuführen, die sie für richtig befindet. Die Berechtigung 'den Zwecken ihrer Meinung zu bestimmen' spricht gegen eine Eigentumszuwendung; ein Vermächtnis hätte zudem die Formulierung 'Unkosten grosszügig für sich zu nehmen' sinnlos gemacht. Die behaupteten ausserhalb der Verfügung liegenden Anhaltspunkte (Spendengelder, Aussagen des Erblassers, Glaubensgemeinschaft, Alter des Erblassers) sind teils neu und unzulässig, teils unbewiesen oder führen nicht zwingend zum Schluss eines…