Art. 498 ZGB
Im Allgemeinen
Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Einfache Gesellschaft6 Zitierungen
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2Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge letztwilliger Verfügungen; Vernichtung eines Widerrufstestaments4 Zitierungen
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3Freies Notariat; öffentliche Beurkundung; (neues) basel-städtisches Notariatsgesetz vom 182 Zitierungen
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4Form der eigenhändigen letztwilligen Verfügung (Art. 505 Abs. 1 ZGB); Verwirkungsklausel (Art. 482 ZGB). 1. Sind auf demselben Blatt zwei letztwillige Verfügungen (und nicht blosse erläuternde Zusätze) eigenhändig niede…2 Zitierungen
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5Form des Erbvertrages (Art. 512 ZGB)2 Zitierungen
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6Öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vermächtnisklage2 Zitierungen
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1 Zitierungen03.04.2023 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen21.08.2007 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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