Art. 498 ZGB

Im Allgemeinen

Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Einfache Gesellschaft
    · 05.08.1987 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge letztwilliger Verfügungen; Vernichtung eines Widerrufstestaments
    · 08.01.2018 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Freies Notariat; öffentliche Beurkundung; (neues) basel-städtisches Notariatsgesetz vom 18
    · 21.08.2007 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Form der eigenhändigen letztwilligen Verfügung (Art. 505 Abs. 1 ZGB); Verwirkungsklausel (Art. 482 ZGB). 1. Sind auf demselben Blatt zwei letztwillige Verfügungen (und nicht blosse erläuternde Zusätze) eigenhändig niede…
    · 20.06.1991 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Form des Erbvertrages (Art. 512 ZGB)
    · 12.06.1967 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags
    · 17.01.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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