Erwägungen

A.A. und B.A. sind die Söhne von D.A., der am 30. Juli 2010 verstarb. C. ist die frühere Lebenspartnerin des Erblassers und fordert von den Söhnen die Auszahlung eines Vermächtnisses von 10 Mio. Franken aus dem Erbe des Verstorbenen.

Am 15. Dezember 2010 eröffnete das Bezirksgericht Meilen mehrere letztwillige Verfügungen und Schenkungsversprechen des Erblassers, darunter ein Testament vom 7. November 2008, das ein Vermächtnis von 10 Mio. Franken an C. vorsah. Ein weiteres Testament vom 17. März 2010 enthielt in Ziffer 7 die Bestimmung, dass es alle früheren letztwilligen Verfügungen ersetze. Der Erblasser vernichtete dieses Testament vom 17. März 2010 zu Lebzeiten in Aufhebungsabsicht.

C. verklagte daraufhin die Söhne A.A. und B.A. auf Auszahlung des Vermächtnisses aus dem Testament vom 7. November 2008. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, das Obergericht hiess sie jedoch gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Unterscheidung zwischen dem Tatbestand (der Willenserklärung) und der Rechtsfolge (der Gestaltung der Rechtslage) einer letztwilligen Verfügung entscheidend ist. Der Tatbestand einer letztwilligen Verfügung ist die Willenserklärung des Erblassers, unabhängig davon, ob diese zu Lebzeiten einem Empfänger zur Kenntnis gebracht wurde.

Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung ist ebenfalls eine Verfügung von Todes wegen und betrifft den Tatbestand der widerrufenen Verfügung, also die frühere Willenserklärung des Erblassers. Durch den…