Art. 509 ZGB
Widerruf
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Widerruf des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung11 Zitierungen
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2Regeln für die Auslegung von Erbverträgen9 Zitierungen
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3BGE 73_II_1449 Zitierungen01.01.1947 · 9 Zitierungen
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4Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, die einem Erbvertrag widerspricht (Art. 494 Abs. 3 ZGB). 1. Ein Erbvertrag kann neben Bestimmungen vertraglicher Natur auch letztwillige Verfügungen enthalten, die frei widerruf…5 Zitierungen
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5BGE 78_II_3485 Zitierungen02.10.1952 · 5 Zitierungen
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6Erbvertrag, in dem einer Bank ein Vermächtnis ausgesetzt wird mit dem Auftrag, den vermachten Betrag zur Errichtung einer Stiftung zu verwenden. - Zustandekommen der Stiftung (E. 1). - Unter welchem Titel kann die Stift…4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen08.07.2010 · 2 Zitierungen
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Öffentliche letztwillige Verfügung (Wiedererwägung)1 ZitierungenLF220088· 14.02.2023 · 1 Zitierungen
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Auszahlung des Vermächtnisses, etc. / Rückweisung1 ZitierungenLB180004· 05.12.2018 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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