Art. 509 ZGB

Widerruf

1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Widerruf des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung
    · 09.10.1975 · 11 Zitierungen
  2. 2
    Regeln für die Auslegung von Erbverträgen
    · 06.06.2007 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 73_II_144
    01.01.1947 · 9 Zitierungen
  4. 4
    Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, die einem Erbvertrag widerspricht (Art. 494 Abs. 3 ZGB). 1. Ein Erbvertrag kann neben Bestimmungen vertraglicher Natur auch letztwillige Verfügungen enthalten, die frei widerruf…
    · 06.11.1975 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 78_II_348
    02.10.1952 · 5 Zitierungen
  6. 6
    Erbvertrag, in dem einer Bank ein Vermächtnis ausgesetzt wird mit dem Auftrag, den vermachten Betrag zur Errichtung einer Stiftung zu verwenden. - Zustandekommen der Stiftung (E. 1). - Unter welchem Titel kann die Stift…
    · 13.12.1979 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 08.07.2010 · 2 Zitierungen
  • Öffentliche letztwillige Verfügung (Wiedererwägung)
    LF220088
    · 14.02.2023 · 1 Zitierungen
  • Auszahlung des Vermächtnisses, etc. / Rückweisung
    LB180004
    · 05.12.2018 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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