Sachverhalt
Der Fall betrifft den Rechtsstreit zwischen den beiden Schwestern Hedwig P. und Suzanne R. betreffend die Erbschaft ihrer Schwester Mathilde R., die am 9. April 1966 in Basel verstorben ist. Am 8. Juli 1961 hatte Mathilde R. einen Erbvertrag mit ihrer Mutter Berta R. abgeschlossen, in dem sie insbesondere vorgesehen hatte, dass ihre beiden Schwestern ihre einzigen gesetzlichen Erben sein würden. Am 3. Dezember 1965 hatte Mathilde R. jedoch ein Testament errichtet, in dem sie ihre Schwester Hedwig P. zur alleinigen Erbin eingesetzt hatte. Nach dem Tod von Mathilde R. hat Suzanne R. dieses Testament angefochten, da es dem zuvor abgeschlossenen Erbvertrag widerspreche.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das Testament vom 3. Dezember 1965 nicht auf der Grundlage von Art. 494 Abs. 3 ZGB angefochten werden könne, da die angefochtene Bestimmung des Erbvertrags vom 8. Juli 1961 keine vertraglichen Klauseln enthielt, sondern eine frei widerrufbare Verfügung von Todes wegen gemäß Art. 509 ZGB darstellte.
Darüber hinaus war das Bundesgericht der Ansicht, dass die Anfechtungsklage ohnehin verjährt war, sei es nach den Art. 521 und 533 ZGB. Tatsächlich hatte Suzanne R. das Testament bereits im Juli 1966…