Sachverhalt

- A.Z. (Ehemann) und B.Z. (Ehefrau) schlossen am 7. Dezember 1973 einen Ehe- und Erbvertrag, der insbesondere vorsah, dass der überlebende Ehegatte die volle Verfügungsgewalt über die ihm durch das Ehe- und Erbrecht zufallenden Vermögenswerte haben sollte. - Nach dem Tod von B.Z. im Jahr 1981 widerrief A.Z. alle seine letztwilligen Verfügungen in einem Testament vom 15. September 1999 und setzte T. als alleinige Erbin ein, mit ihren Kindern U. und V. als Ersatzerben. - Nach dem Tod von A.Z. im Jahr 2003 haben die im Erbvertrag als Erben bezeichneten Gesellschaften X. und die Stiftung Y. ihren Erbanteil gegen T. und ihre Kinder geltend gemacht.

Erwägungen

- Gemäss Art. 494 ZGB kann der Erblasser durch Erbvertrag verpflichtet werden, sein Erbe oder ein Vermächtnis einer anderen Person zuzuwenden, wobei er die freie Verfügung über sein Vermögen behält (Abs. 1 und 2). Jedoch können letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unvereinbar sind, angefochten werden (Abs. 3). - Um zu bestimmen, ob eine Klausel des Erbvertrags vertraglichen und unwiderruflichen oder einseitigen und widerruflichen Charakter hat, ist auf das Interesse der Vertragsparteien abzustellen, wenn ihr übereinstimmender Wille nicht festgestellt werden kann und der…