Erwägungen
Im Nachlass des Verstorbenen S. fanden sich zwei letztwillige Verfügungen: eine vom 20. September 1981 und eine weitere vom 5. März 1983, die durch einen "Nachsatz" vom 2. Januar 1984 ergänzt wurde. Die Klägerin M. erhob Klage gegen die Ehefrau des S. auf Ungültigkeit des "Nachsatzes" vom 2. Januar 1984, da dieser an einem Formmangel leide.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der kantonalen Gerichte, die die Klage der M. gutgeheißen hatten. Der "Nachsatz" vom 2. Januar 1984 stelle eine eigenständige letztwillige Verfügung dar, die den Formvorschriften gemäß Art. 505 Abs. 1 ZGB nicht genüge, da der Errichtungsort nicht angegeben sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen gemäß Art. 505 Abs. 1 ZGB zwingend sind. Eine eigenständige letztwillige Verfügung muss vom Erblasser vollständig, inklusive Angabe von Ort, Datum und Unterschrift, eigenhändig niedergeschrieben werden.
Die Tatsache, dass sich der "Nachsatz" vom 2. Januar 1984 auf demselben Blatt wie die frühere Verfügung vom 5. März 1983 befand, in der der Errichtungsort angegeben war, änderte nichts an…