Art. 505 ZGB
Eigenhändige Verfügung
1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.
2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Eigenhändige letztwillige Verfügung; führt die inhaltlich unrichtige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung auf Klage hin zur Ungültigkeit des Testaments (Art. 505 Abs. 1, 520 ZGB)? Übersicht über die bisher…14 Zitierungen
-
2Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB)8 Zitierungen
-
3BGE 75_II_3436 Zitierungen21.12.1949 · 6 Zitierungen
-
4BGE 51_II_3706 Zitierungen01.01.1925 · 6 Zitierungen
-
5BGE 64_II_4065 Zitierungen01.01.1938 · 5 Zitierungen
-
6BGE 57_II_155 Zitierungen01.01.1931 · 5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Ungültigkeit eines Testamentes5 Zitierungen
-
unentgeltliche Prozessführung (Testamentsungültigkeit)2 Zitierungen
-
Ungültigkeitsklage2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.