Art. 505 ZGB

Eigenhändige Verfügung

1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.
2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eigenhändige letztwillige Verfügung; führt die inhaltlich unrichtige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung auf Klage hin zur Ungültigkeit des Testaments (Art. 505 Abs. 1, 520 ZGB)? Übersicht über die bisher…
    · 22.03.1990 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB)
    · 01.07.1954 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 75_II_343
    21.12.1949 · 6 Zitierungen
  4. 4
    BGE 51_II_370
    01.01.1925 · 6 Zitierungen
  5. 5
    BGE 64_II_406
    01.01.1938 · 5 Zitierungen
  6. 6
    BGE 57_II_15
    01.01.1931 · 5 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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