Erwägungen

Der Fall betrifft die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments, in dem der Errichtungsort "Kriens" und das Errichtungsdatum "10. März 1986" angegeben sind, obwohl der Erblasser bereits am 8. März 1986 verstorben ist.

Die gesetzlichen Erben haben die Ungültigkeit des Testaments wegen Formmängel eingeklagt. Die Luzerner Gerichte haben die Klage abgewiesen, da sie die Mängel durch Auslegung der Testamentsurkunde und Berücksichtigung von Sachumständen außerhalb der Urkunde für behoben erachteten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die bisherige Rechtsprechung zu den Formvorschriften für eigenhändige Testamente nach Art. 505 Abs. 1 ZGB. Demnach wurde bisher verlangt, dass alle gesetzlich geforderten Angaben, also auch Ort und Zeit der Errichtung, inhaltlich richtig sein müssen. Andernfalls konnte das Testament wegen Formmangels angefochten werden.

Das Bundesgericht sieht jedoch Anlass, diese strenge Rechtsprechung zu überdenken. Es wendet den Grundsatz des "favor testamenti" auch auf die Verfügungsformen an und lässt zu, dass ein erwiesenermassen unrichtiges Datum dann nicht zur Ungültigkeit des Testaments führt, wenn der Mangel nicht auf Absicht des Erblassers beruht und die Richtigkeit…