Erwägungen

Am 8. Juni 2006 verfasste [A.] ein Schreiben mit dem Titel "Familienstiftung", das von seiner verstorbenen Ehefrau [D.] mitunterzeichnet war. [A.] reichte dieses Dokument am 11. Dezember 2006 als "Willenserklärung mit dem Stellenwert eines Testaments" ein. Daraufhin erhoben die beiden Söhne [B.] und [C.] Ungültigkeitsklage gemäss Art. 520 ZGB.

Das Bezirksgericht [E.] stellte mit Urteil vom 16. Oktober 2007 die Ungültigkeit des "Testaments" vom 8. Juni 2006 fest. Die dagegen von [A.] erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau am 3. März 2009 ab.

Gegen dieses Urteil erhob [A.] am 11. April 2009 "staatsrechtliche Beschwerde" mit dem Begehren um Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonalen Instanzen die einschlägigen Normen (Art. 505 Abs. 1 bzw. Art. 81 Abs. 1 ZGB) richtig angewandt haben. Weder handelte es sich um ein gültiges Testament, da es nicht eigenhändig vom Erblasser verfasst war, noch um eine gültige Stiftungserrichtung unter Lebenden, da diese eine öffentliche Beurkundung durch einen Notar voraussetzt.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Nottestament vor, da seine Ehefrau ihren Willen gegenüber Zeugen auf dem Sterbebett geäussert habe, überzeugte das Bundesgericht nicht. Ein Nottestament setzt gemäss Art. 507 Abs. 1 ZGB zusätzlich voraus, dass ein Zeuge die mündliche Verfügung sofort in Schrift verfasst…