Art. 507 ZGB
Beurkundung
1 Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen.
2 Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der gleichen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben.
3 Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Gerichtsbehörde ersetzen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 73_II_1440 Zitierungen01.01.1947 · 0 Zitierungen
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2BGE 65_II_490 Zitierungen01.01.1939 · 0 Zitierungen
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3BGE 65_II_460 Zitierungen01.01.1939 · 0 Zitierungen
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4BGE 45_II_3670 Zitierungen04.06.1919 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2021.000673 Zitierungen18.02.2022 · 3 Zitierungen
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OG.2022.000111 Zitierungen18.02.2022 · 1 Zitierungen
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Ungültigkeitsklage0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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