Art. 507 ZGB

Beurkundung

1 Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen.
2 Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der gleichen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben.
3 Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Gerichtsbehörde ersetzen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 73_II_144
    01.01.1947 · 0 Zitierungen
  2. 2
    BGE 65_II_49
    01.01.1939 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 65_II_46
    01.01.1939 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 45_II_367
    04.06.1919 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2021.00067
    18.02.2022 · 3 Zitierungen
  • OG.2022.00011
    18.02.2022 · 1 Zitierungen
  • Ungültigkeitsklage
    · 29.05.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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