Art. 506 ZGB

Verfügung

1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
2 Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
3 Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 65_II_49
    01.01.1939 · 1 Zitierungen
  2. 2
    BGE 45_II_367
    04.06.1919 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags
    · 17.01.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 506 Abs. 2 ZGB (Nottestament)
    · 15.06.1978 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 77_II_216
    18.10.1951 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • unentgeltliche Prozessführung (Testamentsungültigkeit)
    · 26.05.2015 · 0 Zitierungen
  • 16.02.2012 · 0 Zitierungen
  • Ungültigkeitsklage
    · 29.05.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.