Art. 506 ZGB
Verfügung
1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
2 Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
3 Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 65_II_491 Zitierungen01.01.1939 · 1 Zitierungen
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2BGE 45_II_3671 Zitierungen04.06.1919 · 1 Zitierungen
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3Öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags0 Zitierungen
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4Art. 506 Abs. 2 ZGB (Nottestament)0 Zitierungen
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5BGE 77_II_2160 Zitierungen18.10.1951 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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unentgeltliche Prozessführung (Testamentsungültigkeit)0 Zitierungen
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0 Zitierungen16.02.2012 · 0 Zitierungen
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Ungültigkeitsklage0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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