Erwägungen

Am 25. März 1976 errichtete Pauline Ullmann in Anwesenheit der Krankenschwestern Berta Kofler und Yvonne Ulmann ein mündliches Nottestament, in dem sie Verfügungen zugunsten von Frau Thekla Geiges und der Katholischen Kirchgemeinde Tobel traf. Die gesetzlichen Erben der Pauline Ullmann erhoben Klage mit dem Antrag, das Nottestament für nichtig oder ungültig zu erklären. Das Bezirksgericht Frauenfeld und das Obergericht des Kantons Thurgau gaben der Klage statt, da die Erblasserin ihren letzten Willen nicht gleichzeitig gegenüber beiden Zeugen erklärt habe.

Gegen dieses Urteil erhob Frau Geiges Berufung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Es führte aus, dass nach Art. 506 Abs. 2 ZGB der Erblasser seinen letzten Willen bei der Errichtung eines mündlichen Nottestaments gleichzeitig gegenüber beiden Zeugen erklären muss. Diese Formvorschrift sei nicht erfüllt gewesen, da die Erblasserin ihre Erklärungen gegenüber den beiden Krankenschwestern nicht gleichzeitig abgegeben habe. Die Verletzung dieser…