Erwägungen
Der am 28. September 1948 verstorbene Traugott Walser hatte am 31. August 1933 ein eigenhändiges Testament errichtet. Später nahm er mehrere Änderungen am Testament vor, indem er die Vermächtnisse zu Gunsten der verstorbenen Frau Marie Eggmann strich und den Beklagten, ihren Sohn Kurt Eggmann, als neuen Vermächtnisnehmer einsetzte. Diese Änderungen waren nicht datiert und unterzeichnet.
Das Obergericht von Appenzell A. Rh. erklärte die zugunsten des Beklagten vorgenommenen Vermächtnisse für ungültig, da sie den Formerfordernissen des Art. 505 ZGB nicht genügten. Der Beklagte erhob Berufung gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es führte aus, dass die vom Erblasser vorgenommenen Änderungen des Testaments, insbesondere die Einsetzung des Beklagten als neuen Vermächtnisnehmer, als neue testamentarische Verfügungen zu betrachten sind. Diese unterlagen gemäss Art. 505 ZGB den Formerfordernissen der Datierung und Unterzeichnung, welche hier nicht erfüllt waren.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Datierung und Unterzeichnung des ursprünglichen Testaments vom 31. August 1933 nicht ausreichen, um auch spätere Zusätze und Änderungen zu "decken". Jede einzelne Verfügung muss…