Art. 543 ZGB

1 Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat.
2 Stirbt er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wenn kein anderer Wille aus der Verfügung nachgewiesen werden kann, zugunsten desjenigen weg, der zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB)
    · 01.07.1954 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 68_II_155
    21.05.1942 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 50_II_332
    28.05.1924 · 0 Zitierungen

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