Art. 543 ZGB
1 Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat.
2 Stirbt er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wenn kein anderer Wille aus der Verfügung nachgewiesen werden kann, zugunsten desjenigen weg, der zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB)0 Zitierungen
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2BGE 68_II_1550 Zitierungen21.05.1942 · 0 Zitierungen
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3BGE 50_II_3320 Zitierungen28.05.1924 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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