Erwägungen

Am 16. März 2006 errichtete [A.] (geb. 1924) eine öffentliche letztwillige Verfügung, in der sie die Stiftung [X.] als Alleinerbin einsetzte. Zusätzlich vermachte sie ihrer Nichte [Y.] einen Reitstall in [C.] und ein Barlegat von 2 Mio. Franken.

Am 7. Januar 2007 verfasste [A.] eigenhändig ein Schriftstück, in dem sie verfügte, dass die Liegenschaften in [E.] [Y.] und ihrem Ehemann [Z.] "erhalten bleiben" sollen. [A.] verstarb am 30. Juli 2007.

Die Stiftung [X.] verklagte [Y.] und [Z.] auf Feststellung, dass das Schriftstück vom 7. Januar 2007 keine gültige letztwillige Verfügung darstelle. Eventualiter sei diese für ungültig zu erklären. Das Bezirksgericht Baden wies die Klage ab, was das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Auslegung des Obergerichts als zulässig. Auch wenn der Wortlaut des Schriftstücks vom 7. Januar 2007 nicht eindeutig ist, durfte das Obergericht unter Berücksichtigung der Umstände und der Entstehungsgeschichte zum Schluss kommen, dass die Erblasserin damit eine formgültige letztwillige Verfügung getroffen hat.

Das Bundesgericht sieht keine Verletzung der Beweislastregeln nach Art. 8 ZGB. Die Frage, ob inhaltlich ein…