Sachverhalt

Der Rechtsstreit betrifft die Gültigkeit eines als "Kaufvertrag" bezeichneten Rechtsakts, der jedoch erst nach dem Tod eines der Vertragspartner Wirkung entfalten sollte. Die Hauptfrage ist, ob es sich um einen Rechtsakt von Todes wegen (Erbvertrag oder Testament) oder um einen Rechtsakt unter Lebenden (Kaufvertrag) handelt.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass es sich aufgrund der Tatsache, dass der Besitzübergang der Liegenschaft und die Eintragung im Grundbuch erst beim Tod des Veräußerers erfolgen sollten, um einen Rechtsakt von Todes wegen handelte. Allerdings waren die Formvorschriften für den Erbvertrag (Art. 512 ZGB) nicht erfüllt, insbesondere in Bezug auf die Erklärung der Begünstigten vor den Zeugen.

Daher prüfte das Bundesgericht die Möglichkeit, diesen nichtigen Akt in ein öffentliches Testament umzuwandeln, gemäß dem in der Schweiz anerkannten Prinzip der Konversion. Es kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen erfüllt waren, da der Akt den Formerfordernissen für ein öffentliches Testament (Art. 499 bis 501 ZGB) entsprach und die Absicht des Verfügenden, der Begünstigten die Liegenschaft zu vermachen,…