Art. 485 ZGB

Verpflichtung des Beschwerten

1 Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.
2 Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erbganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin
    · 22.02.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erbschaftssteuern; Verzinsung von Vermächtnissen
    · 28.11.1985 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Erbteilung; Art. 608, 610 ZGB
    · 28.11.1974 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Form des Erbvertrages (Art. 512 ZGB)
    · 12.06.1967 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 76_II_202
    29.06.1950 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2002 und 2003)
    · 04.04.2011 · 1 Zitierungen
  • Festlegung eines Willensvollstreckerhonorars sowie Forderung (BGer-Nr.: 5A_363/2017 vom 22. Februrar 2018)
    ZB.2014.15
    · 10.04.2017 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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