Art. 485 ZGB
Verpflichtung des Beschwerten
1 Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.
2 Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erbganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin0 Zitierungen
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2Erbschaftssteuern; Verzinsung von Vermächtnissen0 Zitierungen
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4Form des Erbvertrages (Art. 512 ZGB)0 Zitierungen
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5BGE 76_II_2020 Zitierungen29.06.1950 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2002 und 2003)1 Zitierungen
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Festlegung eines Willensvollstreckerhonorars sowie Forderung (BGer-Nr.: 5A_363/2017 vom 22. Februrar 2018)0 ZitierungenZB.2014.15· 10.04.2017 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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