Art. 500 ZGB
Mitwirkung des Beamten
1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2 Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3 Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1BGE 45_II_1351 Zitierungen01.01.1919 · 1 Zitierungen
-
2Form des Erbvertrages (Art. 512 ZGB)0 Zitierungen
-
3BGE 63_II_3590 Zitierungen01.01.1937 · 0 Zitierungen
-
4BGE 55_II_2350 Zitierungen01.01.1929 · 0 Zitierungen
-
5BGE 53_II_4420 Zitierungen01.01.1927 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
1 Zitierungen
-
Kindesanerkennung durch letztwillige Verfügung1 ZitierungenVWBES.2020.459· 08.07.2021 · 1 Zitierungen
-
1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.