Art. 500 ZGB

Mitwirkung des Beamten

1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2 Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3 Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 45_II_135
    01.01.1919 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Form des Erbvertrages (Art. 512 ZGB)
    · 12.06.1967 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 63_II_359
    01.01.1937 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 55_II_235
    01.01.1929 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 53_II_442
    01.01.1927 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.