Erwägungen
Die Klägerinnen [A.] und [B.] sind die Schwestern des verstorbenen [E.] . Sie haben [C.] (Beklagter 1) und [D.] (Beklagter 2) beim Bezirksgericht Frauenfeld eingeklagt und die Nichtigkeit oder eventuelle Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 8. August 2014 geltend gemacht. Sie machten Verfügungsunfähigkeit des Erblassers, Erbunwürdigkeit des Beklagten 1 sowie Formmängel bei der Errichtung der Verfügung geltend.
Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache, reduzierte jedoch die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.
Gegen den Entscheid des Obergerichts haben die Klägerinnen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Klägerinnen grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt sind. Allerdings wiesen einige ihrer Begehren Mängel auf, da sie teilweise neue Anträge stellten oder die Begründung ungenügend war.
In der Sache selbst bestätigte das Bundesgericht die Erwägungen des Obergerichts. Es kam zum Schluss, dass der Erblasser im…