Art. 512 ZGB

Errichtung

1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
2 Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich…
    · 22.02.1979 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 76_II_273
    26.10.1950 · 8 Zitierungen
  3. 3
    BGE 60_II_269
    01.01.1934 · 8 Zitierungen
  4. 4
    BGE 46_II_11
    01.01.1920 · 6 Zitierungen
  5. 5
    Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB)
    · 09.09.1992 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Form des Erbvertrages (Art. 512 ZGB)
    · 04.02.1986 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.02.2010 · 4 Zitierungen
  • OG.2010.00050
    25.05.2012 · 1 Zitierungen
  • 15.07.2005 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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