Art. 512 ZGB
Errichtung
1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
2 Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich…8 Zitierungen
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2BGE 76_II_2738 Zitierungen26.10.1950 · 8 Zitierungen
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3BGE 60_II_2698 Zitierungen01.01.1934 · 8 Zitierungen
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4BGE 46_II_116 Zitierungen01.01.1920 · 6 Zitierungen
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5Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB)5 Zitierungen
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6Form des Erbvertrages (Art. 512 ZGB)5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen11.02.2010 · 4 Zitierungen
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OG.2010.000501 Zitierungen25.05.2012 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen15.07.2005 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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