Sachverhalt
Die verstorbene P.A. hatte am 15. Dezember 1988 ein öffentliches Testament errichtet, in dem sie insbesondere R.S., den Sohn ihrer noch lebenden Tochter, als Erben eingesetzt hatte. Die Nachkommen ihrer beiden anderen verstorbenen Kinder, [A.], [B.] und [C.], waren auf ihren Pflichtteil beschränkt worden. Im April 1990 haben [A.], [B.] und [C.] dieses Testament wegen Formfehlern angefochten. Das Gericht erster Instanz hat ihre Klage abgewiesen, aber das Appellationsgericht des Kantons Luzern hat schließlich ihrer Beschwerde stattgegeben und das Testament für nichtig erklärt. R.S. hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Das Bundesgericht war der Ansicht, dass das Testament die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllte, da die Erblasserin die Urkunde nicht selbst gelesen hatte, sondern diese ihr lediglich vom Notar in Abwesenheit der Zeugen vorgelesen worden war, bevor sie sie unterzeichnete.Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Form öffentlicher Testamente Gültigkeitsvoraussetzungen und keine bloßen Ordnungsvorschriften sind. Obwohl das Bundesgericht in manchen Fällen Abweichungen in der Reihenfolge der Förmlichkeiten zugelassen hat, ist es hier der Ansicht, dass der Umstand, dass die Erblasserin die Urkunde nicht selbst gelesen hat, sondern sie…