Art. 502 ZGB
Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers
1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2 Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 46_II_115 Zitierungen01.01.1920 · 5 Zitierungen
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2Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich…4 Zitierungen
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3BGE 66_II_964 Zitierungen27.06.1940 · 4 Zitierungen
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4Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB)3 Zitierungen
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5BGE 45_II_1353 Zitierungen01.01.1919 · 3 Zitierungen
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6Oeffentliche letztwillige Verfügung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen15.07.2005 · 1 Zitierungen
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