Sachverhalt

Durch einen notariellen Vertrag vom 12. April 1978 verkaufte Candid [B.] sein Landgut an seinen Sohn Walter Wilhelm [B.], wobei sich Letzterer insbesondere verpflichtete, seinen Eltern Wohnung, Verpflegung und Pflege zu gewähren. Der Vertrag wurde als Leibrentenvertrag im Sinne von Art. 521 OR qualifiziert. Im Eintragungsverfahren ins Grundbuch lehnte das Grundbuchamt Sursee die Eintragung mit der Begründung ab, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß beglaubigt worden sei. Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern bestätigte diese Ablehnung. Die Parteien erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der Leibrentenvertrag denselben Formerfordernissen wie der in Art. 522 Abs. 1 OR vorgesehene Erbvertrag unterliegt, nämlich der feierlichen Form der letztwilligen Verfügung (Art. 512 ZGB). Dies bedeutet insbesondere, dass die Parteien den Vertrag in Gegenwart von Zeugen unterzeichnen müssen (Art. 512 Abs. 2 ZGB).

Im vorliegenden Fall haben die Zeugen nicht bestätigt, dass die Parteien den Vertrag in ihrer Gegenwart unterzeichnet haben. Darüber hinaus erwähnt die Zeugenbestätigung lediglich die…