Art. 499 ZGB

Errichtungsform

Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Freies Notariat; öffentliche Beurkundung; (neues) basel-städtisches Notariatsgesetz vom 18
    · 21.08.2007 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich…
    · 22.02.1979 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Haftung eines freierwerbenden Notars für den durch fehlerhafte Beurkundung eines Grundstückskaufs verursachten Schaden. 1. Die Vorschriften über den Auftrag (Art. 398 OR) sind nicht anwendbar
    · 06.10.1964 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 73_I_366
    18.12.1947 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags
    · 17.01.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist
    · 09.07.1970 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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