Sachverhalt
Am 11. Juni 1956 verkaufte Y die Liegenschaft A an Z. Am 12. Juni 1956 beglaubigte Notar X einen Kaufvertrag, wonach Z die Liegenschaft B für 170'000 Franken an Y verkaufte. Dieser Vertrag enthielt unrichtige Angaben zu den dinglichen Belastungen der Liegenschaft B. Da der Vertrag nicht ins Grundbuch eingetragen werden konnte, fiel die Liegenschaft B in die Konkursmasse von Z, der am 6. Oktober 1956 in Konkurs ging. Y erlitt einen Schaden von 34'000 Franken (40'000 Franken abzüglich 6'000 Franken Dividende).
Y erhob eine Schadenersatzklage über 20'000 Franken gegen Notar X, da dieser die dinglichen Belastungen in der öffentlichen Urkunde unrichtig angegeben habe.
Erwägungen
Das BGE erachtet, dass die Haftung des Notars nicht auf den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 398 OR) beruht, sondern auf Art. 41 ff. OR gemäss Art. 61 OR. Denn der Notar gilt, auch wenn er seinen Beruf selbstständig ausübt, als öffentlicher Beamter im Sinne von Art. 61 OR.
Das BGE stellt fest, dass der Notar Pflichten aus dem bundesrechtlichen Begriff der öffentlichen Beurkundung verletzt hat, indem er die dinglichen Belastungen unrichtig angab und es unterliess, die Verpflichtung des Verkäufers zur Löschung dieser Belastungen vor dem Eigentumsübergang zu erwähnen. Dieses Verhalten des Notars ist daher als widerrechtlich und schuldhaft zu betrachten.
Das BGE führt…