Art. 61 OR

Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und Angestellter

1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Tätigkeit
    · 11.03.1996 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Staatshaftung für spitalärztliche Tätigkeit (Art. 61 OR; Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14
    · 26.03.1985 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zulässigkeit einer Berufung gegen einen Entscheid, der die Staatshaftung des Kantons bejaht
    · 07.01.2002 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; Zivilforderung
    · 25.06.1999 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Klage der Angehörigen eines Verstorbenen, dem zum Zwecke einer Transplantation ein Organ entnommen worden war, wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. 1. Art. 61 OR; Haftpflicht der Ärzte an öffentlichen Spi…
    · 03.07.1975 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 61 Abs. 1 OR. 1. Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf die Notare als Personen öffentlichen Glaubens. 2. Wenn ein Kanton über die Haftung von öffentlichen Beamten und Angestellten gesetzliche Bestimmungen…
    · 12.01.1970 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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