Art. 61 OR
Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und Angestellter
1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Tätigkeit31 Zitierungen
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2Staatshaftung für spitalärztliche Tätigkeit (Art. 61 OR; Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 1424 Zitierungen
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3Zulässigkeit einer Berufung gegen einen Entscheid, der die Staatshaftung des Kantons bejaht16 Zitierungen
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4Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; Zivilforderung12 Zitierungen
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5Klage der Angehörigen eines Verstorbenen, dem zum Zwecke einer Transplantation ein Organ entnommen worden war, wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. 1. Art. 61 OR; Haftpflicht der Ärzte an öffentlichen Spi…11 Zitierungen
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6Art. 61 Abs. 1 OR. 1. Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf die Notare als Personen öffentlichen Glaubens. 2. Wenn ein Kanton über die Haftung von öffentlichen Beamten und Angestellten gesetzliche Bestimmungen…8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen03.07.2003 · 6 Zitierungen
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5 Zitierungen01.07.2002 · 5 Zitierungen
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4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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