Sachverhalt

Die Klägerin, F., hat den Professor X., Chefarzt des Universitätsspitales Genf, als Privatpatientin konsultiert. Sie hat ihn gebeten, ihre Eileiter zu ligieren, während einer Operation. Etwa zehn Jahre später hat F. dem Professor X. vorgeworfen, sie ohne medizinische Rechtfertigung und ohne ihre freie und informierte Zustimmung sterilisiert zu haben.

F. hat Klage auf Zahlung von 336'000 Fr. gegen X. eingereicht, einschließlich der Rückerstattung ihrer Psychotherapiekosten, einer Entschädigung für Verdienstausfall und der Wiedergutmachung ihres immateriellen Schadens. Das Gericht erster Instanz des Kantons Genf hat die Klage abgewiesen, da es der Ansicht war, dass die Klage gemäß Art. 60 Abs. 1 OR, der als kantonales subsidiäres Recht angewendet wurde, verjährt war.

Das Gericht des Kantons Genf hat das Urteil bestätigt. F. hat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, das kantonale Urteil aufzuheben, ihre Ansprüche als nicht verjährt zu erklären und den Fall an die kantonale Behörde zurückzuverweisen, um eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Vorwurf der Klägerin in dem Beschwerdeverfahren geprüft und überprüft, ob das Gericht des Kantons Genf das Bundesprivatrecht verletzt hat, indem es anerkannt hat, dass der Beklagte als Amtsträger in Ausübung seiner Amtsgeschäfte gehandelt hat und das kantonale öffentliche Recht auf seine Haftung angewendet hat.

Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass die Haftung des Beklagten aus dem kantonalen öffentlichen Recht resultiert, da der Chefarzt eines öffentlichen Spitals, auch gegenüber seinen Privatpatienten, als Amtsträger handelt. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Kantone von den Regeln der unerlaubten Handlung abweichen und die Haftung der berechtigten Ärzte für die Handlungen, die sie gegenüber ihren Privatpatienten ausführen, regeln können.

Das…