Sachverhalt

Am 10. April 1969 wurde Albert Gautschi schwer verletzt und im Bezirksspital Lachen aufgenommen, bevor er am 13. April in die neurochirurgische Universitätsklinik des Kantonsspitals Zürich verlegt wurde, wo sein Tod am 14. April festgestellt wurde. Ohne die Einwilligung seiner Eltern, Paul und Luise Gautschi, wurde Alberts Herz am selben Tag entnommen, um es einem anderen Patienten zu transplantieren. Die Eltern haben daraufhin Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entnahme und Zahlung einer Entschädigung erhoben.

Erwägungen

Das BGE hat zunächst die Frage der anwendbaren Verantwortlichkeit für Ärzte, die in einem öffentlichen Krankenhaus tätig sind, geprüft. Es kam zu dem Schluss, dass, soweit den Ärzten vorgeworfene Handlungen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit lagen, ihre Verantwortlichkeit nach dem Bundesrecht über die Verantwortlichkeit von Beamten und nicht nach Privatrecht zu beurteilen ist.

In Bezug auf das Recht der Eltern am Körper ihres verstorbenen Kindes entschied das BGE, dass die Eltern gemäß Art. 28 ZGB ein Verfügungsrecht über den Körper ihres Kindes haben, das aus ihrer persönlichen Beziehung zum Verstorbenen resultiert. Wenn der Verstorbene keine Willensäußerung über den Verbleib seines Körpers getroffen hat, steht dieses Recht in erster Linie dem Ehegatten und in dessen Ermangelung den nächsten Angehörigen zu. Im vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass, da der Verstorbene von seiner Frau getrennt lebte, das Verfügungsrecht über seinen Körper seinen Eltern zustand.

Obwohl die Entnahme des Herzens einen Eingriff in das Recht der Eltern am…