Art. 31 ZGB
Geburt und Tod
1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
2 Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB)16 Zitierungen
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2Postmortaler Persönlichkeitsschutz, Anfechtung einer Obduktionsverfügung, Parteifähigkeit14 Zitierungen
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3Klage der Angehörigen eines Verstorbenen, dem zum Zwecke einer Transplantation ein Organ entnommen worden war, wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. 1. Art. 61 OR; Haftpflicht der Ärzte an öffentlichen Spi…10 Zitierungen
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4Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB). 1. Die Ausstrahlung eines Dokumentarspiels über Rundfunk, welches die Person eines Straftäters zum Gegenstand hat, kann für diesen eine Verletzung in den persö…6 Zitierungen
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6Kosten der Strafuntersuchung, Haftung des Nachlasses, Legalitätsprinzip1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen13.11.2014 · 4 Zitierungen
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Kostenerlass1 ZitierungenKD200002· 01.07.2020 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen11.02.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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