Erwägungen

Die französischen Staatsangehörigen X. und Y., die an einer Geisteskrankheit litten, begingen am 11. Februar 2002 in Zürich mit Hilfe des Vereins "Dignitas" Suizid. Die zuständige Bezirksanwältin ordnete daraufhin die Obduktion der Leichen an. Rechtsanwalt Minelli, der Gründer und Generalsekretär von "Dignitas", erhob namens der Verstorbenen Rekurs gegen diese Anordnung. Ebenso reichte er im Namen der Verstorbenen staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Die Beschwerdeführerin 3, die Mutter der beiden Verstorbenen, beteiligte sich ebenfalls an der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Bundesgericht trat jedoch weder auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 noch auf jene der Beschwerdeführer 1 und 2 (X. und Y.) ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 ZGB mit dem Tod die Rechtsfähigkeit endet. Ein Toter ist damit nicht parteifähig und kann weder Klage erheben noch Beschwerde führen. Die von den Anhängern der Theorie des postmortalen Persönlichkeitsschutzes vertretene Auffassung, wonach es zulässig ist, für einen Verstorbenen in dessen Namen Klage zu erheben, hat das Bundesgericht abgelehnt.

Zwar hat das Bundesgericht in gewissen Bereichen Wirkungen des Persönlichkeitsrechts über den Tod hinaus anerkannt, wie den Schutz der Würde des Verstorbenen oder das Recht auf eine schickliche Bestattung. Die…