Art. 11 ZGB
Rechtsfähigkeit
1 Rechtsfähig ist jedermann.
2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Postmortaler Persönlichkeitsschutz, Anfechtung einer Obduktionsverfügung, Parteifähigkeit3 Zitierungen
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2Vereinbarkeit der kantonalen Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" mit übergeordnetem Recht2 Zitierungen
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3Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG)2 Zitierungen
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4Beschwerdelegitimation des Erzeugers bei Verfahrenseinstellung wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs0 Zitierungen
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5Parteifähigkeit in internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz; Einfluss des Konkurses auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung (Art. 178 Abs. 2 IPRG)0 Zitierungen
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6Urheberrecht; Endentscheid (Art. 48 Abs. 1 OG). 1. Schöpferprinzip gemäss URG (E. 2b)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit1 Zitierungen
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Direkte Bundessteuer 1999/2000 (Revision)1 Zitierungen
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1 Zitierungen04.07.2003 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.