Sachverhalt

Parteien: A. (Beschwerdeführer), B. (beschuldigte Person), Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg

Gerichte: Kantonsgericht Freiburg, Bundesgericht (II. strafrechtliche Abteilung)

Datum: 26. Juni 2024

Sachverhalt A. erstattete am 20. September 2022 Strafanzeige gegen seine ehemalige Freundin B. unter anderem wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (Art. 118 Abs. 3 StGB). Am 12. April 2023 konstituierte er sich als Privatkläger. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg stellte das Strafverfahren gegen B. mit Verfügung vom 17. August 2023 ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Das Kantonsgericht Freiburg trat am 29. November 2023 auf die von A. gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde nicht ein, soweit diese die Verfahrenseinstellung wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs betraf. A. beantragte dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschwerdeentscheid hinsichtlich des Nichteintretens aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren bezüglich des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs wieder aufzunehmen und zur Anklage zu bringen.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm hinsichtlich des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs zu Unrecht die Parteistellung abgesprochen. Als Kindsvater des "abgetöteten Fötus" sei er als "Opfer" im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen und bereits aus diesem Grund legitimiert, Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs zu führen. Seine Beschwerdelegitimation ergebe sich auch aus Art. 116 Abs. 2 StPO.

Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, wer mithin Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Rechtsgutsträger kommen Personen im personenrechtlichen Sinne, d.h. natürliche und juristische Personen, in Frage.

Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Machen die Angehörigen eines Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO).

Nach Art. 118 Abs. 3 StGB wird die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 119 Abs. 1 erfüllt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 119 Abs. 1 StGB ist der Abbruch einer Schwangerschaft straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Geschütztes Rechtsgut des Art. 118 Abs. 3 StGB ist das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Einbezogen sind grundsätzlich alle Embryonen und Föten bis zur Menschwerdung, auch solche, die nicht lebensfähig sind.

Die Rechtsordnung bestimmt, wer Person ist. Nach…