Art. 118 StGB

Strafbarer Schwangerschaftsabbruch

1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3 Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Abs. 1 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4 In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 70_IV_9
    01.01.1944 · 2 Zitierungen
  2. 2
    BGE 76_IV_153
    15.09.1950 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 75_IV_4
    01.01.1949 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 69_IV_203
    12.11.1943 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Beschwerdelegitimation des Erzeugers bei Verfahrenseinstellung wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs
    · 26.06.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 20.02.1963 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.04.2004 · 2 Zitierungen
  • Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc.
    STBER.2023.53
    · 20.12.2022 · 1 Zitierungen
  • · 02.07.2018 · 0 Zitierungen

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