Art. 118 StGB
Strafbarer Schwangerschaftsabbruch
1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3 Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Abs. 1 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4 In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 70_IV_92 Zitierungen01.01.1944 · 2 Zitierungen
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2BGE 76_IV_1531 Zitierungen15.09.1950 · 1 Zitierungen
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3BGE 75_IV_41 Zitierungen01.01.1949 · 1 Zitierungen
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4BGE 69_IV_2031 Zitierungen12.11.1943 · 1 Zitierungen
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5Beschwerdelegitimation des Erzeugers bei Verfahrenseinstellung wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs0 Zitierungen
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60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen27.04.2004 · 2 Zitierungen
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Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc.1 ZitierungenSTBER.2023.53· 20.12.2022 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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