Sachverhalt

[A.], [B.], [C.] und [D.] wurden vom Strafgericht des Kantons Thurgau wegen Handlungen im Zusammenhang mit illegalen Abtreibungen verurteilt. Die Verurteilten haben Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und die Aufhebung des Urteils beantragt, da Art. 64 letzter Absatz StGB und im Falle von A. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht angewendet wurden.

[A.] ließ sich Ende August oder September 1959 durch eine Abtreiberin in Kreuzlingen abtreiben, obwohl sie noch keine 19 Jahre alt war. [B.] ließ sich im August 1959 einen Eingriff vornehmen, der zur Ausstoßung eines zweimonatigen Fötus führte. [C.] hatte [B.] mit der Abtreiberin in Kontakt gebracht. [D.] ließ sich im August 1959 eine Seifenlösung in den Uterus injizieren, ohne dass es zu einer Abtreibung kam.

Erwägungen

Das Kassationsgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

In Bezug auf Art. 64 letzter Absatz StGB ist das Gericht der Ansicht, dass die verkürzte Verjährungsfrist von zwei Jahren für Abtreibungsdelikte (Art. 118 und 119 Ziff. 1 StGB) es nicht zulässt, von einem "relativ langen Zeitraum" im Sinne dieser Bestimmung auszugehen, was für eine Strafmilderung erforderlich wäre.

In Bezug auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 StGB räumt…