Art. 100 StGB
Beginn
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Versuchter und vollendeter gewerbsmässiger Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl), geringfügige Vermögensdelikte, geringer Schaden, Konkurrenz23 Zitierungen
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2Schwere der Anlasstat23 Zitierungen
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3Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt; Voraussetzungen19 Zitierungen
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4Arbeitserziehungsanstalt, Altersgrenze8 Zitierungen
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5Erhebungen vor der Einweisung eines jungen Erwachsenen in eine Arbeitserziehungsanstalt8 Zitierungen
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66 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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