Sachverhalt

Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft drei Personen, X., [Y.] und [Z.], die wegen Bandenkriminalität und Raubüberfalls verurteilt wurden. Die wesentlichen Tatsachen sind wie folgt: - X. und [Z.] machten geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 100 IV 222) die Qualifikation als Bandenkriminalität voraussetzt, dass die Täter die Absicht hatten, mehrere Diebstähle und Raubüberfälle zu begehen. Sie hätten jedoch nur an einem einzigen Raubüberfall teilgenommen, ohne weitere ähnliche Taten geplant zu haben. - Das Gericht wies dieses Argument zurück. Es vertrat die Auffassung, dass gemäß Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB der Diebstahl als Bandenkriminalität zu qualifizieren ist, sobald sich die Täter zusammengetan haben, um wiederholt Diebstähle oder Raubüberfälle zu begehen, ohne dass eine Mehrzahl solcher Taten erforderlich ist. - X. und [Y.] bestritten auch die Ablehnung der kantonalen Instanz, sie in einer Arbeitserziehungsanstalt unterzubringen gemäß Art. 100bis Abs. 1 StGB. Das Gericht befand, dass diese Maßnahme im Fall von X. nicht erforderlich sei, da er eine stabile berufliche Laufbahn aufweise. Für [Y.] hielt es die Maßnahme zwar für angebracht wegen seiner Arbeitslosigkeit und beruflichen Instabilität, lehnte sie jedoch ab, da keine geeignete geschlossene Anstalt für sein Profil vorhanden sei.

Erwägungen

Die Entscheidung des Bundesgerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Die Qualifikation als Bandenkriminalität setzt nicht voraus, dass die Täter die Absicht hatten, mehrere Diebstähle und Raubüberfälle zu begehen, sondern nur, dass sie sich zusammengetan haben, um wiederholt Diebstähle oder Raubüberfälle zu begehen, auch wenn nur eine einzige Tat ausgeführt wurde. 2. Zur Maßnahme der Unterbringung in einer…