Erwägungen
[R.], geboren am 7. März 1964, wurde wegen Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vorinstanz hatte keine Unterbringung in einer Arbeitserziehungsanstalt angeordnet und keine Informationen über das Verhalten, die Erziehung und die Situation von [R.] eingeholt. [R.] erhob eine Nichtigkeitsbeschwerde und machte eine Verletzung von Art. 100 StGB geltend.
Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde abgelehnt.
Erwägungen
Gemäß Art. 100 Abs. 2 StGB muss der Richter Informationen über das Verhalten, die Erziehung und die Situation des Täters einholen und, falls erforderlich, Berichte und Gutachten anfordern. Obwohl der französische Wortlaut dieser Bestimmung die Erforderlichkeit der Informationen nicht ausdrücklich erwähnt, geht aus den deutschen und italienischen Texten klar hervor, dass diese Voraussetzung auch für die Informationen gilt.
Die Rechtsprechung hat diese Divergenz zwischen den Texten festgestellt, hat aber nicht entschieden, welcher Text maßgebend ist, da in den ihr vorgelegten Fällen der Richter über ausreichende Informationen verfügte. Auch in der Lehre gibt es keine einheitliche Auffassung zu dieser Frage.
Im vorliegenden Fall hat der Richter beim Beschwerdeführer selbst Informationen über sein…